Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Ateliergemeinschaft UB3r“ (im folgenden nur noch als UB3r bezeichnet) und hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name trägt dann den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- UB3r hat den Zweck der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung von Kunst. Das geschieht insbesondere durch kunstorientierte Aktionen (Ausstellungen, Ateliertage, Exkursionen usw.) und Diskussionen über entstandene Werke, sowie durch Workshops in den Bereichen Aktzeichnung, Drucktechniken, Gestaltung und Neue Medien u. ä.. Mit diesen Aktivitäten soll die Auseinandersetzung eines breiteren Publikums mit künstlerischen Themen und Techniken angeregt werden. UB3r will das kulturelle Leben, dessen Vielfalt, sowie den Austausch von Künstlern und Kunstinteressierten in Nürnberg und der Region unterstützen und fördern. Darüber hinaus sollen bestehende überregionale und internationale Künstlerkontakte aufrechterhalten, ausgebaut und gepflegt werden.
- 2 UB3r ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
UB3r verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. UB3r ist selbstlos tätig. Es werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Mittel von UB3r dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von UB3r. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von UB3r fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- 4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förder- und Ehrenmitgliedern.
- 4.2 Ordentliches Mitglied von UB3r wird jede Person, die einen Atelierplatz in den Räumen von UB3r anmietet.
- 4.3 Fördermitglied kann jede Person durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden, die die Zwecke des Vereins mit einer jährlichen Zahlung von mindestens 10,- DM jährlich unterstützt. Fördermitglieder sind bei Vorstandswahlen, bei Abstimmungen über Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds nicht stimmberechtigt. Desweiteren sind Fördermitglieder für die Ämter des Vorstands nicht wählbar.
- 4.4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 4.5 Der monatliche Beitrag der ordentlichen Mitglieder und der Jahresbeitrag der Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten
- 5.1 Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen.
- 5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,
- 5.2.1 die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
- 5.2.2 das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
- 5.2.3 den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- 6.1 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig.
6.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Einzug in einen Atelierraum von UB3r (Unterschrift des Untermietvertrags, Vorlage eines Dauerauftrags, Zahlung der Kaution, Schlüsselübergabe).
6.3 Die Mitgliedschaft endet
- 6.3.1 durch Austritt
- 6.3.2 durch Ausschluss
- 6.3.3 durch Tod.
(4) Der Austritt erfolgt, a) für ordentliche Mitglieder durch eine schriftliche Kündigung des Atelierraums beim Vorstand unter Einhaltung der im Untermietvertrag festgeschriebenen Kündigungsfrist. b) für Fördermitglieder zum Ende eines Geschäftsjahrs, wenn einen Monat zuvor schriftlich beim Vorstand gekündigt wurde. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
(5) Der Ausschluss erfolgt, a) für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder bei Beitragsrückstand von 6 Monaten trotz erfolgter Mahnung. b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen von UB3r.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand einstimmig. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu hören, mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt Berufung beim Vorstand einlegen. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann er auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. In der Mitgliederversammlung hat das Mitglied Gelegenheit, sich persönlich zu rechtfertigen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf nicht geleistete Beitragszahlungen seitens des Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe von UB3r sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand muss einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn 5 % der Mitglieder dies verlangen, ist er dazu verpflichtet. Die Einladung erfolgt in diesem Fall unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, der Berichte der Ausschüsse und Arbeitskreise, b) Entlastung des Vorstands, c) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Gründungsversammlung. Die folgenden Wahlen des Vorstands erfolgen durch die Mitgliederversammlung. d) Festlegung des an UB3r zu zahlenden Mitgliedbeitrags, e) Beratung von Anträgen zu Satzungsänderungen und Abstimmung, f) Beratung und Abstimmung über die Aktivitäten von UB3r im kommenden Geschäftsjahr, g) Beschlussfassung über die Einsetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen für besondere Aufgaben, h) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, i) Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderung, j) Beratung und Beschlussfassung über die Wahlordnung und deren Änderung, k) Die Mitgliederversammlung regelt darüber hinaus alle Angelegenheiten des Vereins, die sie an sich zieht, l) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds, m) Ernennung von Ehrenmitgliedern, n) Die Auflösung von UB3r.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(5) Den Ablauf einer Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassier/erin.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- 3.1 Führung der laufenden Geschäfte,
- 3.2 Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung einer Tagesordnung,
- 3.3 Bekanntgabe der neuen Mitglieder des Vorstands,
- 3.4 Vorstellung des Haushaltsplans für die kommende einjährige Geschäftsperiode,
- 3.5 Aufnahme von Mitgliedern,
- 3.6 Ausschluss von Mitgliedern,
- 3.7 Vorbereitung und Durchführung von Wahlen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 200,- DM belasten, ist eine einstimmige Entscheidung des Vorstands erforderlich. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,- DM belasten, und bei Dienstverträgen braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die Kassier/erin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(6) Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher Abstimmung per Handzeichen gewählt. Er bleibt solang im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Wahlen werden vom Vorstand in der Art vorbereitet, dass er 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgibt, welche Ämter zu besetzen sind. Die Mitteilung erfolgt schriftlich mit der Einladung an alle Mitglieder. a) Wahlvorschläge müssen dem Vorstand 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. b) Für jeden Wahlvorschlag muss das mündliche Einverständnis des Wahlbewerbers vorliegen. c) Der Vorstand stellt nach Überprüfung die Kandidatenliste auf.
(8) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der/die 1. Vorsitzende und bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist darauf besonders hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse einstimmig.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstände das Recht, eine/n Ersatzfrau/mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.
(11) Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus (durch Auszug), und finden die übrigen Vorstände keine/n Ersatzmann/frau, so kann es bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl sein Amt weiter ausführen. Es behält in dieser Zeit alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Leiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 11 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung vorgeschrieben. Ein Satzungsänderungsbeschluss braucht die Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
§ 12 Vereinsauflösung
Wird der Verein aufgelöst bzw. fallen die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins weg, fällt das evtl. vorhandene Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Kulturladen Nord e. V.“, Wurzelbauerstr. 29, 90409 Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Zuständiges Finanzamt: Zentralfinanzamt Nürnberg, Voigtländerstr. 7, 90489 Nürnberg, Steuer-Nummer: 734/21003)
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Nürnberg, den 11.07.2000
Die Satzung / Satzungsänderung wurde am 10.08.2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 3332 eingetragen.