Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

UB3r verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. UB3r ist selbstlos tätig. Es werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Mittel von UB3r dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von UB3r. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von UB3r fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe von UB3r sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand muss einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn 5 % der Mitglieder dies verlangen, ist er dazu verpflichtet. Die Einladung erfolgt in diesem Fall unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, der Berichte der Ausschüsse und Arbeitskreise, b) Entlastung des Vorstands, c) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Gründungsversammlung. Die folgenden Wahlen des Vorstands erfolgen durch die Mitgliederversammlung. d) Festlegung des an UB3r zu zahlenden Mitgliedbeitrags, e) Beratung von Anträgen zu Satzungsänderungen und Abstimmung, f) Beratung und Abstimmung über die Aktivitäten von UB3r im kommenden Geschäftsjahr, g) Beschlussfassung über die Einsetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen für besondere Aufgaben, h) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, i) Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderung, j) Beratung und Beschlussfassung über die Wahlordnung und deren Änderung, k) Die Mitgliederversammlung regelt darüber hinaus alle Angelegenheiten des Vereins, die sie an sich zieht, l) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds, m) Ernennung von Ehrenmitgliedern, n) Die Auflösung von UB3r.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(5) Den Ablauf einer Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Leiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 11 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung vorgeschrieben. Ein Satzungsänderungsbeschluss braucht die Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

§ 12 Vereinsauflösung

Wird der Verein aufgelöst bzw. fallen die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins weg, fällt das evtl. vorhandene Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Kulturladen Nord e. V.“, Wurzelbauerstr. 29, 90409 Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Zuständiges Finanzamt: Zentralfinanzamt Nürnberg, Voigtländerstr. 7, 90489 Nürnberg, Steuer-Nummer: 734/21003)

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nürnberg, den 11.07.2000

Die Satzung / Satzungsänderung wurde am 10.08.2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 3332 eingetragen.